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Kraakenfiekerhandbook

Das Kraakenfiekerhandbook ist das offizielle Regelwerk zum Kraakenfieken, das jeder Kraakenfieker benötigt. Selbst für den geübten Profi ist es angeblich unverzichtbar. So erhielt auch der Anfänger Hildegunst von Mythenmetz eines, damit er es aufmerksam studieren und memorieren konnte.

Schon seit vielen Jahrhunderten ist das Kraakenfiekerhandbook unverändert und auch noch immer in Gebrauch. Mythenmetz erhielt von seinem Kraakenfieklehrer Bohann De Bong eine aktuelle Ausgabe mit der neuesten Übersetzung.

Diese neuere Ausgabe enthielt auch Anpassungen der alten Regeln an die Gesundheitsvorschriften für Holzschutzmitteln zur Schlägerreinigung. Während dies für viele Kraakenfieker eine vertretbare Änderung der jahrhundertealten Regeln war,[1] beharrten sie fest darauf Paragraphen zum barbarischen Umgang mit Tieren und sogar ausdrücklich schrecksenfeindlichen Reguliarien beizubehalten, auch wenn Dr. De Bong "ein ausgezeichnetes Verhältnis zu Schrecksen auf Eydernorn" behauptete. Dies bezog sich nur auf Izanea Anazazi, die einzige verbliebene Schreckse der Insel.[2]

Bekannter Inhalt[]

Paragraphus I: Der Kraak ist der Kraak.

Paragraphus II: Der Klööper ist der Klööper.

Paragraphus III: Der Klööper ist niet der Klööper, wenn er schlaach ist.

Anmerkung: Dies erwieß sich schon als erste nicht so verständliche Regel für Mythenmetz, da er keine Ahnung hatte was das Wort "schlaach" bedeuten sollte. Er vermutete einfach spontan das damit eventuell gemeint sein könnte, dass der Klööper nicht ausreichend in Walfischöl mariniert worden sei, obwohl es auch alles mögliche Andere hätte bedeuten können.

Paragraphi 17-21 beschreiben die exakten Vorbereitungen, die vor dem Spiel getroffen werden müssen. Dazu gehört die Art wie der Sand vorschriftsmäßig geharkt und das Gras gekämmt werden muss. Laut Mythenmetz waren die meisten dieser Regeln leicht verständlich und durchaus nachvollziehbar, aber auch hochkompliziert und schwer zu merken. Hätte sich ein Spieler an alle diese Regeln gehalten, hätte es ewig gedauert bis es zum Abschlag eines Kraaks gekommen wäre.

Paragraphus 24,5: Wenn ein Kraak zweenmal gegen den Oostwind geschlagen wurd, ohne zu gooken, dann sollet man messen von der Ecke gegen Morgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Abend zweitausend Ellen. Aber von der Ecke gegen Mittnacht sollet niet gemesset werden für immerdar.

Anmerkung: Nicht nur verstand Mythenmetz das Wort "gooken" nicht, es ließ sich auch der eigentliche Sinn dieser Regel nicht ergründen.

Paragraphus 47,8: Wenn ein Kraak verloren gehet in den Düjnen, dann muut der Spieler den Kraak viermal befloochen, und zwar gegen die Windrichtung, die während des Schlages geherrschet hat.

Anmerkung: Mythenmetz vermutete das das Wort "befloochen" übersetzt "verfluchen" bedeuten könnte, auch wenn sich daraus wiederum die Frage ergeben würde wie man einen Kraak verfluchen soll, sowie wie man in der oben genannten Situation die Windrichtung bestimmen soll oder was passiert wenn man das nicht richtig macht.

Paragraphus 64,7: Landet ein Kraak in einem Priel, dann ist Kraakenpriel. Ist Kraakenpriel bei Ebbe, dann ist Ebbenkraakenpriel. Ist Kraakenpriel bei Flut, dann ist Flutkraakenpriel. Ist aber Kraakenpriel zwischen Ebbe und Flut, so ist Zoongatten.

Anmerkung: Der Großteil dieser Regel war für Mythenmetz einigermaßen verständlich, auch wenn er vermute dass es wohl kein Nachschlagewerk auf dem zamonischen Festland geben würde in dem es eine Übersetzung für das Wort "Zoongatten" gibt.

Paragraphus 72b: Wenn ein Kraak in einem Priel gesuchet, aber niet gefunden ward, so dasz man glaubet, dasz er im Bau eines Muulworpen verschwunden ist, dann gildet der Kraak als verfloochet. Ein verfloochet Kraak aber bedeutet drei Wochen Gramsikken.

Anmerkung: Mythenmetz ging vermutlich richtigerweise davon aus, dass ein "Muulworp" ein Maulwurf sei, aber was "Gramsikken" bedeuten sollte war ihm nicht klar.

Paragraphen die Störungen einer Kraakenfiekpartie beinhalten[]

Diese Paragraphen schnitten wie Mythenmetz feststellte ziemlich heikle Problematiken des Kraakenfieken an, nicht zuletzt wegen ihrer Radikalität und geradezu mittelalterlicher Blutrünstigkeit.

Paragraphus 99,9: Wenn eine Schreckse den Weg einer Kraakenfiekpartie kreuzet, dann darf die Schreckse verbrennet werden – insofern die Schreckse mit Wackerstein beschweret im Wasser schwimmet. Insofern die Schreckse aber mit Wackerstein beschweret im Wasser niet schwimmet, so soll sie ook niet verbrennet werden, sondern nur verklööpt.

Anmerkung: Nach Mythenmetz' Ermessen wohl die mit Abstand heikelste "Regel", nicht nur wegen ihrer geradezu mittelalterlichen Schrecksenfeindlichkeit, sondern auch weil sie nicht einmal eine mahnende Fußnote enthielt, die auf die moralische Verwerflichkeit von Schrecksenverfolgungen hinwies.

Paragraphus 104,7: Wenn ein Kraakenfieker einen anderen Kraakenfieker mit einem Klööper schläget, weil er einen Kraak fieken wollete, so soll er dem Geschlagenen dreißig Fekel zahlen.

Anmerkung: Obwohl Mythenmetz die Bedeutung des Wortes "Fekel" nicht kannte, vermutete er, dass es sich um eine Art Schmerzensgeld handelte, das ein Spieler einem anderen Spieler zahlen muss, wenn er ihn versehentlich mit dem Klööper schlagen würde. Diese Regel war noch eine der harmlosesten des Handbuchs und im Vergleich zu den anderen sogar ziemlich vernünftig.

Paragraphus 105,7: Wenn ein Kraakenfieker einen anderen Kraakenfieker mit dem Klööper schläget, ohne dasz er den Kraak fieken wollte, und wenn dieser zu Tode kommet, dann soll er den Angehörigen zahlen sieben Schaaf oder zwölf Fass Herrink.

Anmerkung: Wie Mythenmetz zu bedenken gab, ergab sich mit dieser Regel und der vorherigen ein Paradoxon, da man dies eigentlich nur so interpretieren konnte, dass ein Spieler dreißig Fekel zahlen muss wenn er einen anderen Spieler versehentlich mit dem Klööper schlagen würde, aber nur mit ein Paar Heringen oder Schafen als Wiedergutmachung an die Familie des Betroffenen davonkommen würde, wenn er einen anderen Spieler mit voller Absicht mit dem Klööper totprügeln würde.

Paragraphus 107,4: Wenn ein Speeler einen anderen Speeler mit dem Klööper schläget, so dasz er zu Tode kommet und er den Angehörigen niet sieben Schaaf oder zwölf Fass Herrink zahlet, so soll er von den Angehörigen geteeret und mit Strandlöperfedern gefederet und in einem Bleisarg versenket werden bei den Nordklippen von Eydernorn.

Anmerkung: Eine wie Mythenmetz feststellte sehr radikale "Regel" die ohne weiteres zwischen zwei Familien zu einer ausgewachsenen Blutfehde führen könnte.

Paragraphus 113: Behindert eine krepierend Robbe den Verlauf einer Klööperpartie, so darf die Robbe mit Klööperschlägen zu Tode gebrachet werden. Behindert aber ein krepierend Schaaf die Klööperpartie, so darf es nur mit Klööperschlägen zu Tode gebrachet werden, wenn dem Besitzer des Schaafes ein Fass Herrink zum Ausgleich erstattet wird. Ist es aber ein Freischaaf, dann gehöret das tot Schaaf demjenigen Spieler, der den finalen Klööperschlag ausgeführet hat.

Anmerkung: Wie Mythenmetz feststellt ist dies zwar eine brutale "Regel", die für die damalige Zeit aber auch durchaus fortgeschritten war, da sie je nach Haus- oder Wildschaf zwischen Besitz und Allgemeingut unterschied. Allerdings hoffte er doch das in der heutigen Zeit das Tier nicht mehr totgeschlagen werden würde, wobei ihm auch die Frage kam warum man überhaupt so eine blutige Regel in das Spiel eingeführt hatte, anstatt einfach um das Tier herumzuspielen.

Paragraphus 123: Treffet ein Spieler mit einem Kraak einen löpenden Strandlöper, dann bedeutet das größtes Unglück und der Spieler darf von den anderen Spielern so lange mit den Klööpern geschlaget werden, bis er zu Tode kommet und das Quaquappa besänftiget ist.[3]

Anmerkung: Mit Abstand eine der blutrünstigsten, gewalttätigsten und extremsten "Regeln" deren Verwerflichkeit nicht noch mal extra betont werden muss.


Quellenangaben

  1. Die Insel der Tausend Leuchttürme, Fünfter Brief, S. 139-147.
  2. Die Insel der Tausend Leuchttürme, Sechster Brief, S. 160f.
  3. Die Insel der Tausend Leuchttürme, Fünfter Brief, S. 141-146.